Unsere Statuten

für die besonders Interessierte

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband Vorarlberg des Österreichischen Eishockeyverbandes“ (Kurzform VEHV) und hat seinen Sitz in Dornbirn, Bezirk Dornbirn.

(2) Der Vorarlberger Eishockeyverband ist die gemeinnützige Vereinigung aller Vereine des Bundeslandes Vorarlberg, deren Mitglieder aktiven Eishockeysport und Inlinehockeysport betreiben.

(3) Der VEHV ist autonomes Mitglied des Österreichischen Eishockeyverbandes (Kurzform ÖEHV) und dessen Satzungen untergeordnet.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO). Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(2) Zweck des Vorarlberger Eishockeyverbandes VEHV ist:

  • – (a) Regelung, Beaufsichtigung und Förderung des Eishockeysports (Nachwuchs-, Leistungs- und Breitensport) und Inlinehockeysports in Vorarlberg, in seinem, ihm vom ÖEHV zugewiesenen Tätigkeitsbereich;
  • – (b) Vertretung des Vorarlberger Eishockey- und Inlinehockeysports im Verkehr mit dem ÖEHV und anderen Landesverbänden.

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  • (a) Die Veranstaltung von nationalen und internationalen Bewerben (insbesondere Ligen und Cups) auf dem Gebiete des Eishockey- und Inlinehockeysports;
  • (b) Spieler-, Trainer-, Schiedsrichter- und Funktionärsschulungen.

(3) Als materielle Mittel dienen:

  • (a) die Verbandsabgaben, Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren;
  • (b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
  • (c) vom Referenten für das Ordnungs- und Beglaubigungswesen des VEHV verhängte Geldstrafen;
  • (d) Sponsoringeinnahmen, Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen.

(1) Dem VEHV gehören alle ordentlichen gemeinnützigen Vereine und gemeinnützigen Schutzvereine aus dem Bundesland Vorarlberg an. Mit der Aufnahme eines Vereines in den ÖEHV ist er automatisch auch Mitglied des VEHV, soweit sie gemeinnützig gemäß § 34 ff BAO sind.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die Tätigkeit des VEHV durch Geld-, Sach- und Dienstleistungen fördern.

(3) Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von der Generalversammlung hiezu ernannte natürliche oder juristische Personen, die sich um den VEHV oder um den Vorarlberger Eishockey- und Inlinehockeysport besondere Verdienste erworben haben.

(4) Angehörige sind die Mitglieder des Vorstandes, Ausschuss- und Kommissionsmitglieder, die Rechnungsprüfer sowie die dem Schiedsrichterreferat unterstellten Referenten und Schiedsrichter.

(1) Das Ansuchen um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied oder als Schutzvereinigung hat schriftlich an den ÖEHV zu erfolgen

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium des ÖEHV mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die nächste Generalversammlung des ÖEHV gegeben.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Verlust der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 ff BAO, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem ÖEHV – und damit aus dem Vorarlberger Eishockeyverband – kann schriftlich an das Präsidium des ÖEHV zum Ende des jeweiligen Verbandsjahres unter Erfüllung aller verbandsrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Diese Austrittserklärung wird erst mit vollständiger Bezahlung aller gegenüber dem Österreichischen und dem Vorarlberger Eishockeyverband bestehenden Verpflichtungen wirksam

(3) Mitglieder (§ 4 Abs 1 und 2) des ÖEHV können ausgeschlossen werden, wenn diese

  • (a) ihre Mitgliedspflichten grob verletzen;
  • (b) in grober Weise das Ansehen des ÖEHV und/oder des Österreichischen Eishockey- und Inlinehockeysportes geschädigt haben;
  • (c) einem anderen selbständigen, nicht vom Internationalen Eishockeyverband (IIHF) anerkannten Eishockeyverband angehören.

(4) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des ÖEHV mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Generalversammlung des ÖEHV gegeben. Über den Ausschluss von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern des VEHV entscheidet die Generalversammlung des VEHV.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim Vorarlberger Eishockeyverband einzureichen. Diese Anträge, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden, ausgenommen Anträge auf Satzungsänderungen, sind unverzüglich, längstens binnen einer Frist von 4 Wochen, vom jeweils zuständigen Gremium verpflichtend schriftlich zu beantworten.

(2) Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt,

  • (a) an allen vom Vorarlberger Eishockeyverband ausgeschriebenen Veranstaltungen teilzunehmen;
  • (b) in der Generalversammlung das Stimm- bzw. Wahlrecht auszuüben (siehe § 10 Generalversammlung).

(3) Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Schutzvereinigungen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilzunehmen.

(4) Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, welche diese Satzungen den Vorstandsmitgliedern einräumen.

(1) Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1 der Satzungen) sind verpflichtet, die Interessen des Vorarlberger Eishockeyverbandes nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vorarlberger Eishockeyverbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vorarlberger Eishockeyverbandsorgane zu befolgen, insbesondere ihren Beitragsverpflichtungen und sonstigen vom Vorarlberger Eishockeyverband vorgeschriebenen finanziellen Verbindlichkeiten fristgerecht nachzukommen. Mitglieder, die ihren finanziellen Verbindlichkeiten nicht fristgerecht nachkommen, verlieren bis zur vollständigen Abstattung derselben ihr Stimmrecht bei der Generalversammlung und in etwaigen Ausschüssen.

(2) Die Mitglieder (§ 4 Abs. 1) sind weiters verpflichtet, alle aus der Mitgliedschaft zum Vorarlberger Eishockeyverband entstehenden Verbindlichkeiten als klagbare Forderung anzuerkennen und sich im Streitfalle darüber der Gerichtsbarkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes am Sitze des Vorarlberger Eishockeyverbandes zu unterwerfen.

Die Organe des Vorarlberger Eishockeyverbandes sind:

  • (a) die Generalversammlung (§ §10 und 11),
  • (b) der Vorstand mit seinen Sekundärorganen (Schiedsrichterkollegium, Ligaausschüsse, u. a.) (§§ 12 bis 14),
  • (c) die Rechnungsprüfer (§ 15),
  • (d) das Schiedsgericht (§ 16) .

(1) Das willensbildende Organ des Vorarlberger Eishockeyverbandes ist die Generalversammlung („Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der geltenden Fassung). Diese kann eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung sein.

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 31.07. statt. Die Einladungen, die der Vorstand vorzunehmen hat, haben mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsmitglieder zu ergehen.

(3) Die außerordentliche Generalversammlung muss in nachstehenden Fällen innerhalb von 3 Wochen einberufen werden:

  • (a) wenn die Zahl der an der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes auf die Hälfte gesunken ist;
  • (b) bei schriftlichem Ansuchen mit Angabe der Tagesordnung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder;
  • (c) auf Beschluss des Vorstandes.
  • (d) auf Verlangen des ÖEHV,
  • (e) durch die Rechnungsprüfer im Sinne des Vereinsgesetzes in der geltenden Fassung.

Die Einladungen, die der Vorstand vorzunehmen hat, haben unter Festsetzung von Zeit und Ort mindestens 2 Wochen vor dem Termin der außerordentlichen Generalversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Mitglieder zu ergehen.

(4) Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder des VEHV zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Solche Anträge sind vom Vorstand noch vor der Generalversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, führt das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder (§ 4 der Satzungen) des Vorarlberger Eishockeyverbandes teilnahmeberechtigt. Juristische Personen (auch Schutzvereinigungen) sind berechtigt, bis zu drei Vertreter zu entsenden.

Stimmberechtigt sind:

  • (a) die gemäß § 4 angeschlossenen Vereine, die gegenüber dem Vorarlberger Eishockeyverband ihre gesamten finanziellen Verbindlichkeiten erfüllt haben, wobei jeder Verein eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes mittels schriftlicher auf den Namen des Vertreters lautender Vollmacht ist zulässig. Jedoch darf kein Bevollmächtigter mehr als zwei Vereine vertreten.
  • (b) die Mitglieder des Vorstandes des Vorarlberger Eishockeyverbandes, jedoch ausgenommen bei der Wahl des Vorstandes. Diese dürfen ihr Stimmrecht weder übertragen noch ein Stimmrecht für einen anderen ausüben.

(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzungen des Vorarlberger Eishockeyverbandes geändert werden sollen und die Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen, sofern die Generalversammlung keine andere Wahldurchführung beschließt.

Wahlen haben in der Regel schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn die Generalversammlung nicht mit Stimmeneinhelligkeit die Wahl durch Zuruf beschließt. Abstimmungen haben in der Regel mündlich zu erfolgen, wenn die Generalversammlung nicht mit einfacher Stimmenmehrheit eine schriftliche und geheime Abstimmung beschließt.

(10) Die Generalversammlung ist nicht öffentlich, doch können vom Vorsitzenden Gäste zugelassen werden.

(11) Die Generalversammlungsbeschlüsse können nur durch einen Beschluss der Generalversammlung abgeändert oder aufgehoben werden. Beschlüsse der Generalversammlung, die den österreichischen Eishockey- bzw. Inlinehockeysport in seiner Gesamtheit beeinflussen oder Satzungsänderungen betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Präsidiums des ÖEHV.

(12) Sämtliche Mitglieder können sich im einzelnen Falle schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären („Umlaufbeschluss“). Bei der Abstimmung im schriftlichen Wege wird die nach dem Gesetze oder den Statuten zu einer Beschlussfassung der Generalversammlung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen berechnet.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • (a) die Prüfung des Protokolls der unmittelbar vorangegangenen Generalversammlung;
  • (b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, allfälliger Unterausschüsse und Referenten sowie des Rechnungsabschlusses;
  • (c) die Entlastung des Vorstandes und insbesondere des Finanzreferenten;
  • (d) die Wahl und Enthebung
    – i. des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder sowie des vom Schiedsrichterkollegium vorgeschlagenen Schiedsrichterreferenten, unter Festsetzung ihrer Referate mit 2-jähriger Funktionsdauer;
    – ii. zweier Rechnungsprüfer mit 2-jähriger Funktionsdauer;
  • (e) die Ernennung und der Ausschluss (§ 6 Abs. 4) von Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes;
  • (f) die Ernennung und der Ausschluss von Ehrenmitgliedern (§ 6 Abs. 4);
  • (g) Festsetzung und Abänderung der Satzungen des Vorarlberger Eishockeyverbandes;
  • (h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder des Vorarlberger Eishockeyverbandes;
  • (i) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes;

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bzw. höchstens zehn Mitgliedern.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • (a) dem Präsidenten
  • (b) zwei Vizepräsidenten
  • (c) dem Schriftführer
  • (d) dem Finanzreferenten
  • (e) dem Nachwuchsreferenten
  • (f) dem Wettspielreferenten
  • (g) dem Referenten für Breitensport
  • (h) dem Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen
  • (i) dem Schiedsrichterreferenten

(3) Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen nach seiner Wahl zur ersten Sitzung zusammenzutreten.

(4) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes dessen Stelle für die restliche Funktionsdauer durch Kooptierung neu besetzen oder einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich übertragen, wobei kein Vorstandsmitglied mehr als 2 Funktionen ausüben darf.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem dienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung (§ 12 Abs 9) oder Rücktritt (§ 12 Abs 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(1) Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm obliegt die Führung des Verbandes. In seinen Aufgabenkreis fallen, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • (a) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und Erledigung der laufenden Verbandsangelegenheiten;
  • (b) die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
  • (c) die Verwaltung des Verbandsvermögens;
  • (d) die Verteilung von Förderungsmitteln. Diese Mittel müssen zum überwiegenden Teil der Nachwuchsarbeit zufließen;
  • (e) die Prüfung der Vollmachten der Vereinsvertreter in der Generalversammlung;
  • (f) das gesamte Ordnungs- und Beglaubigungswesen;
  • (g) die Ausschreibung und Überwachung der zur Erreichung des Verbandszweckes (§ 2 der Satzungen) erforderlichen sportlichen Veranstaltungen und die Einteilung der Vereine in die einzelnen Spielklassen (insbesondere Erlassung der Teilnahme- und Durchführungsbestimmungen auf Grundlage des in den Ligasitzungen besprochenen Entwurfs sowie Erlassung der Disziplinarordnung) für Nachwuchs-, Leistungs- und Breitensport;
  • (h) die Aufnahme, Überwachung und Kündigung bzw. Entlassung von Dienstnehmern des Verbandes;
  • (i) die Entscheidung in allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten unter Berücksichtigung des § 16.
  • (j) die Erstattung des Vorschlages zur Wahl eines Ehrenpräsidenten;
  • (k) die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • (l) die Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses zum 30.4. nach den gesetzlichen Vorschriften;
  • (m) die Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung.

(2) Gegen Entscheidungen des Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen steht das Rechtsmittel der Berufung an den Vorstand des VEHV zu. An der Entscheidung über derartige Berufungen darf der Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen nicht mitwirken.

(3) In Durchführung der Bestimmung des Abs. 1 lit. g) ist der Vorstand unter Außerachtlassung jeweils geltender Durchführungsbestimmungen berechtigt, einen Verein zur Teilnahme an der Meisterschaft einer höheren Spielklasse zuzulassen, falls dieser die sportlichen Voraussetzungen hierzu nachweist und dies im Interesse des Vorarlberger Eishockey- oder Inlinehockeysports gelegen ist.

(1) Der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident – zur eindeutigen Bestimmung der jeweils Dienstältere – vertreten den VEHV nach außen.

(2) In besonders dringenden Fällen ist der Präsident, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident (nach Dienstalter) berechtigt, Verfügungen, die sonst nur dem Vorstand zustehen, „ex präsidio“ zu treffen. Diese Ex-präsidio-Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand.

(3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich. Als Abrechnungsperiode wird aufgrund der saisonbedingten Tätigkeit 01.05. bis 30.04. festgelegt. Dieses beginnt erstmals am 01.05.2017. Über das Rumpfgeschäftsjahr 01.01.2017 bis 30.04.2017 wird bereits bei der Generalversammlung des Jahres 2017 abgestimmt werden.

(4) Den Vorarlberger Eishockeyverband verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und vom Schriftführer oder dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Der Aufgabenkreis der übrigen Vorstandsmitglieder wird durch die Funktionsbeschreibungen geregelt.

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer gemäß § 11 lit (d) litt ii. gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben beim Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung zu beantragen.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs 8 bis 10 sinngemäß.

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der geltenden Fassung und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern (natürlichen Personen) zusammen bzw. muss Vereinsmitglied eines ordentlichen Vereinsmitgliedes sein. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Vereinsmitglied eines der Streitteile sein sowie keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur durch eine hiezu einberufene Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder (nach Köpfen) beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat bei vorhandenem Verbandsvermögen über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

(4) Sofern in Vorarlberg kein Nachfolgeverein oder gleichgelagerter Verein gegründet wurde und der ÖEHV zum Zeitpunkt der Auflösung noch besteht und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff BAO ist, ist diesem das Vermögen vorrangig zu übertragen.

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht wirksamen eine derartige wirksame Bestimmung unverzüglich neu zu beschließen.

(3) Für diesen Verein gilt das Vereinsgesetz 2002 in der jeweils gültigen Fassung.